Patentanmeldungen aus dem Ausland
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Voraussetzungen
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Australischer Patentschutz kann durch eine Erstanmeldung beim australischen Patentamt, eine Patentanmeldung gemäß Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder durch Einleitung der nationalen Phase gemäß PCT erlangt werden.
Patentameldungen gemäß PVÜ sind innerhalb von 12 Monaten nach dem Prioritätsdatum der Erstanmeldung einzureichen.
Die Frist, um die Nationale Phase gemäß PCT einzuleiten, beträgt in Australien 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
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Patentanmeldungen beim australischen Patentamt oder gemäß PVÜ
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Die Voraussetzung für eine australische Patentanmeldung sind folgende Unterlagen:
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Patentschrift (in englischer Sprache) bestehend aus:
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- Titel
- Beschreibung (2 Exemplare)
- Patentansprüche (2 Exemplare)
- Zeichnungen auf DIN A4-Bögen in Korrespondenzqualität (2 Exemplare)
- Zusammenfassung (2 Exemplare)
- Vollständiger Name und Anschrift des/der Anmelder/s
- Vollständiger Name des/der Erfinder/s.
- Angaben zur Abtretung oder sonstigen Übertragung der Rechte an der Erfindung vom Erfinder an den Anmelder.
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Wird bei der Anmeldung Unionspriorität in Anspruch genommen, benötigen wir außerdem:
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- Angaben zum Vertragsstaat bzw. zu den Vertragsstaaten, Anmeldedatum bzw. -daten, Anmelder und Anmeldenummer/n der Erstanmeldung/en.
- Ist der Anmelder nicht der Anmelder der Erstanmeldung/en, werden Angaben zum Hergang benötigt, d.h. auf welche Weise der Anmelder das Recht auf Prioritätsanspruch der Erstanmeldung erworben hat.
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Im Notfall kann ein wirksames Anmeldedatum für eine Patentanmeldung gemäß PVÜ auch lediglich mit Angaben des Vertragsstaates, der Anmeldenummer und des Anmeldedatums der Erstanmeldung, dem Titel der Erfindung und dem Patentanspruch mit dem weitesten Schutzumfang erfolgen.
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Einleitung der nationalen Phase gemäß PCT
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Die Voraussetzung für eine Einleitung der nationalen Phase gemäß sind folgende Unterlagen:
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- Beglaubigte englische Übersetzung der Patentschrift, wenn die veröffentlichte PCT-Anmeldung nicht in englischer Sprache vorliegt (siehe nachstehende geeignete Beglaubigung der englischen Übersetzung, die vom Übersetzer bzw. der Agentur zu unterzeichnen und der Anmeldung beizufügen ist).
- Exemplar der veröffentlichten PCT-Schrift
- Exemplar des PCT-Antrags
- Exemplar des internationalen Recherchenberichts
- Exemplar des internationalen vorläufigen Prüfberichts (Kapitel 1 u. 2)
- Exemplar von Änderungen gemäß Artikel 19 u. 34 (PCT)
- Angaben zur Abtretung oder sonstigen Übertragung der Rechte an der Erfindung vom Erfinder an den bzw. die Anmelder.
- Ist der Anmelder nicht auch der Anmelder der Erstanmeldung/en, werden Angaben zum Hergang benötigt, d.h. auf welche Weise der Anmelder das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität für die Erstanmeldung erworben hat.
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Im Notfall kann die nationale Phase auch lediglich mit der Nummer der PCT-Anmeldung eingeleitet werden.
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Formblätter
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Für die australische Patentanmeldung braucht der Anmelder bzw. Erfinder selbst keine Formblätter zu unterzeichnen. Wir können alle notwendigen Formblätter im Namen des Anmelders zusammenstellen und einreichen, vorausgesetzt, dass uns die oben genannten Angaben vorliegen.
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Eintragung von Marken aus dem Ausland
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Voraussetzungen
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Die Voraussetzung für einen Antrag auf Markeneintragung sind folgende Unterlagen:
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- Einzelheiten der Marke. Ist die Marke ein Gegenstand, dann benötigen wir eine hochwertige Darstellung. Sofern kein gegenteiliger Auftrag vorliegt, werden Schwarz-Weiß-Darstellungen von farbigen Gegenständen eingereicht.
- Einzelheiten der Waren bzw. Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll. Mehrklassige Anträge sind möglich und ein Hinweis auf die internationale/n Klasse/n wäre nützlich.
- Vollständiger Name, Anschrift/en und Land/Bundesstaat des Unternehmens des/der Anmelder/s mit der Australian Company Number (ACN) des Anmelders, sofern der Anmelder ein in Australien eingetragenes Unternehmen ist.
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Markenanmeldungen gemäß PVÜ
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Soll mit der Markenanmeldung auch Unionspriorität beansprucht werden, dann benötigen wir außerdem:
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- Angaben zum Vertragsstaat oder zu den Vertragsstaaten, Anmeldedatum und Nummer von jeder Erstanmeldung oder -eintragung, für die Priorität in Anspruch genommen werden soll. Normalerweise braucht keine beglaubigte Abschrift der Erstanmeldung eingereicht zu werden. Ein Exemplar könnte jedoch vorzulegen sein, wenn der Prioritätsanspruch streitig gemacht wird.
- Eine australische Markenanmeldung mit Inanspruchnahme der Unionspriorität kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Erstanmeldung eingereicht werden. Im Falle der Registrierung gilt die australische Markenanmeldung als ab dem Datum der Erstanmeldung registriert und nicht ab dem Datum der Einreichung in Australien.
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Formblätter
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Eine Vollmacht oder sonstige Bevollmächtigungen ist für die Einreichung einer Markenanmeldung nicht erforderlich. Ebenso ist kein Nachweis der Absicht, die Marke zu nutzen, erforderlich.
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Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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Australien ist ein Unterzeichnerstaat des Protokolls zum Madrider Markenabkommen und kann im Rahmen einer internationalen Anmeldung benannt werden.
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Eintragung von Geschmacksmustern aus dem Ausland
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Eine Anmeldung eines einzelnen Geschmacksmusters kann folgendes betreffen: (a) eine ästhetische Gestaltungsform eines Produktes, (b) eine ästhetische Gestaltungsform, die eine gemeinsame Gestaltungsform für mehrere Produkte darstellt, (c) mehrere ästhetische Gestaltungsformen für ein Produkt oder (d) mehrere ästhetische Gestaltungsformen für mehrere Produkte, wenn jedes der Produkte derselben Locarno-Klassifikation angehören.
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Anmeldevoraussetzungen
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Die Voraussetzung für die Anmeldung eines Geschmacksmusters sind folgende Unterlagen:
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- Darstellungen (5 Exemplare) des Produktes, auf das die ästhetische Gestaltung angewendet wurde. Deutliche Fotografien sind ebenfalls zulässig. Die Darstellungen sollten verschiedene Ansichten des Produktes umfassen, insbesondere eine Perspektivansicht und Ansichten aus verschiedenen Blickwinkeln, z.B. Draufsicht, Seitenansicht, Vorderansicht, Teilansicht.
- Name des Produktes, auf das sich das Geschmacksmuster bezieht.
- Vollständiger Name und Anschrift des Anmelders sowie die Australian Company Number (ACN), sofern der Anmelder ein in Australien eingetragenes Unternehmen ist.
- Vollständiger Name des bzw. der Designer/s.
- Angaben darüber, ob der Anmelder das jeweilige Geschmacksmuster registrieren oder veröffentlichen möchte.
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Die Registrierung (nach erfolgreicher Prüfung) bedeutet die Erteilung der alleinigen Rechte an dem Geschmacksmuster, während die Veröffentlichtung in der Veröffentlichung im Register resultiert, jedoch keine Rechte verleiht. Wir gehen davon aus, dass der Anmelder die Registrierung des jeweiligen Geschmacksmusters anstrebt, sofern keine spezielle Anweisung vorliegt, nur die Veröffentlichung zu beantragen.
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Geschmacksmusteranmeldungen gemäß PVÜ
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Soll mit der Anmeldung auch Unionspriorität beansprucht werden, dann benötigen wir außerdem:
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- Angaben zur Erstanmeldung, von der die Priorität in Anspruch genommen werden soll, einschließlich Vertragsstaat, Anmeldedatum, Anmelder und Anmeldenummer der Erstanmeldung.
- Ist der Anmelder nicht der Anmelder der Erstanmeldung, dann werden Angaben zum Hergang, d.h. auf welche Weise der Anmelder das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität für die Erstanmeldung erworben hat, benötigt.
- Eine beglaubigte Abschrift der Erstanmeldung und eine beglaubigte Übersetzung (sofern die Erstanmeldung nicht in englischer Sprache erfolgte); diese Unterlagen brauchen jedoch nicht gleich bei der Anmeldung eingereicht zu werden, sondern werden zur späteren Prüfung benötigt.
- Die Frist für die Anmeldung gemäß PVÜ beträgt 6 Monate ab dem Prioritätsdatum. Sollte der Jahrestag des Prioritätsdatums auf ein Wochenende oder einen australischen Feiertag fallen, dann kann die Anmeldung am nächsten Werktag eingereicht werden.
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Mindestvoraussetzungen
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Wir können die Anmeldung einreichen, sofern uns die folgenden Unterlagen vorliegen:
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- Ein Exemplar der Darstellungen, die die Hauptansichten zeigen
- Name und Anschrift des Anmelders
- Angaben zur Basisanmeldung, einschließlich Vertragsstaat, Anmeldenummer und Datum der Erstanmeldung
- Wenn möglich, der Name des/der Designer/s bei der Anmeldung. Diese Angabe kann jedoch auch innerhalb einer kurzen Frist nach Einreichung der Anmeldung nachgereicht werden, wodurch sich allerdings die Registrierung der Anmeldung verzögert.
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Formblätter
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Für die australische Anmeldung eines Geschmacksmusters braucht der Anmelder bzw. Designer selbst keine Formblätter zu unterzeichnen. Unterlagen, die nachweisen, auf welche Weise der Anmelder seine Berechtigung an dem Design von dem Designer erhalten hat, sind nicht erforderlich.
Wir können alle notwendigen Formblätter im Namen des Anmelders zusammenstellen und einreichen, vorausgesetzt, dass uns die vorstehend genannten Angaben und Unterlagen vorliegen.
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